Selektionskriterien |
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Für die Projektauswahl werden drei unterschiedliche
Arten von Kriterien verwendet:
A) formale,
B) spezifische und
C) zusätzliche Kriterien. |
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Während der Vorprüfungsphase
bewerten die einzelnen lokalen Einheiten der Verwaltungsbehörde
die ihnen zugegangenen Projektvorschläge auf der Grundlage
der formalen Kriterien (A) die über die Förderfähigkeit
der Projektanträge entscheiden. |
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- Vollständigkeit der Angaben
- Kontrolle der Kohärenz mit dem Programm (Eignung
der Antragsteller und der vorgeschlagenen Maßnahmen,
Lokalisierung) und mit den Politiken auf EU, nationaler
und regionaler Ebene
- Erste Kontrolle zum grenzüberschreitenden Bedeutung
des Projekts (auf der Basis der nachfolgenden spezifischen
Kriterien)
- Technisch-wirtschaftliche Bewertung
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In der zweiten Phase werden
die Projekte durch den Lenkungsausschuß auf der Grundlage
der spezifischen Selektionskriterien aus folgenden Bereichen
geprüft: |
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1) Selektionskriterien hinsichtlich der Intensität
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit |
- Gemeinsame Projektplanung vor Einreichung des Antrages
- Gemeinsame Umsetzung nach Genehmigung des Projektes
- Gemeinsame/r Nutzung/Einsatz der Projektergebnisse und
Fortsetzung der Zusammenarbeit auch nach Ende der Ko-finanzierung
aus EFRE-Mittel
- Es sind mehr als zwei Partnerregionen beteiligt
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2) Selektionskriterien hinsichtlich der erwarteten
Wirkungen auf die grenzüberschreitende Regionalentwicklung
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- Positive Auswirkungen auf die Umweltsituation, in den
Schutzgebieten, im Bereich Abfallwirtschaft, bei der Senkung
des Energie- und Wasserverbrauchs sowie bei den Emissionen
in der Atmosphäre
- Abbau organisatorischer und rechtlicher Barrieren sowie
von Informationsmängeln
- Harmonisierung der Raumplanung, der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung
sowie der wirtschaftlichen Standorte mit der Raumordnung
- Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Umweltstandards
- Partnersuche und Aufbau von Kooperationsstrukturen
- Koordiniertes Management zwischen Schutzgebieten und Verbesserung
der Ausstattung der Schutzgebiete und des natürlichen
Erbes
- Entwicklung von Dienstleistungen im Umweltbereich und
im Zivilschutz
- Nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energieressourcen und
natürlicher Ressourcen
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Als Mindestanforderung muß jedes Projekt
mindestens einen Punkt in jeder der beiden Bereiche erzielen. |
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Die höchste Punktzahl, die ein Projekt
erreichen kann, ist acht Punkte: vier im ersten und vier im
zweiten Bereich, nämlich (siehe angeführte Tabelle): |
- Erster Bereich (Intensität der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit) ein Punkt für jeden der Parameter 1
bis 3. Für den vierten Parameter wird ein Punkt vergeben,
wenn die Partnerschaft sich aus mehr als zwei Partnern (zwischen
drei und sechs Partnern) zusammensetzt.
- Zweiter Bereich: (erwartete Wirkung auf die grenzüberschreitende
Regionalentwicklung): jeder der aufgeführten Parameter
entspricht einem Punkt bis zu einer Höchstzahl von
insgesamt vier Punkten.
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Sollten sich für Projekte der selben
Maßnahme gleiche Punktzahlen ergeben kommen die zusätzlichen
Kriterien für die Aufstellung der endgültigen Rangfolge
zum Einsatz: |
- Schlüsselprojekte mit Multiplikationseffekt: Zielt
das Projekt darauf, weitere Projekte in den Programmzielen
entsprechenden Bereichen zu realisieren?
- Auswirkungen auf horizontale EU-Politiken:
- Chancengleichheit: Fördert das Projekt die Chancengleichheit
von Männern und Frauen? (neutral, verbesserte Wirkung)
- Umwelt: Welche Auswirkungen hat das Projekt auf die Umwelt/wie
nachhaltig ist es? (neutral, verbesserte Wirkung)
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Download |
Anhand der hier angeführten
Tabellen bewertet der Lenkungsausschuss die:
- Qualität der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Festlegung der Wirkungsindikatoren (der Massnahme gemäss) |
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